Zustimmung zu genetischer Untersuchung

Gemäss Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) Art. 5 dürfen genetische und pränatale Untersuchungen nur durchgeführt werden, sofern die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter zugestimmt hat. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

Die Dokumentation der Zustimmung erfolgt in der Regel mittels Unterschrift auf dem Auftragsformular zur jeweiligen Untersuchung. Für Vaterschaftsuntersuchungen und molekulargenetische Untersuchungen ist die schriftliche Zustimmung des Probanden zwingend erforderlich.

Liegt kein Auftragsformular vor oder muss die Probe in ein auswärtiges Labor weitergeleitet werden, kann dass Einverständnisformular der Schweizerischen Gesellschaft für medizinische Genetik verwendet werden:

SGMG-Einverständniserklärung

Antrag zur Kostenübernahme der Untersuchung von seltenen genetischen Erkrankungen (Orphan Disease)

Seit dem Juli 2011 werden die Kosten für die Untersuchung von seltenen, monogenen Erbleiden, die nicht positiv in der Analysenliste genannt sind, nach spezieller vertrauensärztlicher Prüfung unter Umständen übernommen (Analysenliste -> Orphan-Disease Positionen).
Dazu muss vor der Abklärung das nachstehende Formular vom zuweisenden Arzt vollständig ausgefüllt und an den Vertrauensarzt der Krankenkasse geschickt werden. Nach Prüfung durch eine Expertenkommission der SGMG erfolgt allenfalls die Kostengutsprache, die dem Labor mit dem Auftrag zur internen oder externen Untersuchung in Kopie zugesandt werden kann.

Orphan-Antrag

NEWS 16.8.2011

Defensin DEFB126-Untersuchung bei männlicher Infertilität

BRAF V600 Mutationsuntersuchung bei metastasierendem Melanom vor Einleitung einer BRAF-Hemmer-Therapie


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